344 Z. 134 ff.). Gemäss seinen tatnahen Angaben in der ersten Einvernahme habe er den Beschuldigten sodann auf der Treppe verloren und sei wieder nach draussen gegangen, als er Schreie gehört habe (pag. 321 Z. 36 ff.). Eine Begegnung oder ein Gespräch mit dem Beschuldigten erwähnte er nicht. In der zweiten Einvernahme gab er an, er sei auf den Beschuldigten gestossen, der eine Waffe in der Hand gehabt habe. Er habe zwei bis drei Minuten mit dem Beschuldigten «gekämpft», weil er nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte mit der Waffe runtergehe (pag. 331 Z. 124 ff., später korrigiert, wonach «kämpfen» das falsche Wort sei: pag. 336 Z. 362).