Er befand sich nach seinem Faustschlag in einem Gerangel mit dem Straf- und Zivilkläger 1. Dies nahm der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen war. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass er davon ausging, sein Schwiegervater werde vom Straf- und Zivilkläger 1 angegriffen und sei unmittelbar auf Hilfe angewiesen. Er sah vielmehr, wie sich sein Schwiegervater mit dem Straf- und Zivilkläger 1 prügelte und fühlte sich deswegen veranlasst, mit der Pistole in der Hand zugunsten seines Schwiegervaters in das Geschehen einzugreifen. Diese Schlussfolgerung wird bestärkt durch die Handlungen und das Aussageverhaltens des Schwagers während resp.