So fällt denn auch auf, dass er gemäss der bereits erwähnten, früheren Aussage zu seinem Schwager gesagt habe, sie würden angegriffen, aber zu keinem Zeitpunkt einen Angriff auf den Schwiegervater schilderte, obwohl er später angab, er habe gesehen «wie es mit dem Schwiegervater losgegangen» sei. Wie bereits ausgeführt, ist erstellt, dass der Schwiegervater in der Zeit, die verging bis der Beschuldigte in das Geschehen eingriff, nicht in eine unmittelbare Gefahr und Notlage geraten war. Er befand sich nach seinem Faustschlag in einem Gerangel mit dem Straf- und Zivilkläger 1. Dies nahm der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen war.