26 gel losgegangen sei (pag. 1204 Z. 40 ff.). Er habe nicht gesehen, wer wen zuerst geschlagen habe resp. ob sein Schwiegervater mit der Schlägerei angefangen habe (pag. 178 Z. 174 f., pag. 183 Z. 411, pag. 977 Z. 35 ff. und pag. 1206 Z. 20 f.). Diese letzte Aussage ist nicht glaubhaft: Wie bereits festgehalten, kam der Schwiegervater des Beschuldigten zielstrebig hinzu und schlug direkt den Straf- und Zivilkläger 1, woraufhin es eine Rangelei gab, zu der zuerst der Schwager des Beschuldigten und dann er selber dazu stiess.