1207 Z. 15 ff.). Was genau der Beschuldigte gesehen haben will, lässt sich aufgrund dieser Aussagen nicht nachvollziehen, eine unmittelbare Notsituation des Schwiegervaters lässt sich jedoch nicht erkennen. Bereits diese Aussagen erwecken somit erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte seinen Schwiegervater tatsächlich in einem Schwitzkasten und einer daraus entstandenen Notlage gesehen hat. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht sodann hervor, dass dieser von seinem Standpunkt im Treppenhaus wahrnahm, was draussen geschah und insbesondere registrierte, wie sein Schwiegervater dazukam.