186 Z. 585, pag. 189 Z. 712 und pag.1205 Z. 20). Im Abgleich mit den Aussagen der weiteren befragten Personen liess sich diese Darstellung nicht nachvollziehen (siehe Ziff. 11.5.4 oben). Im Hinblick auf die Beurteilung einer allfälligen Notwehrhilfesituation ist indes auch zu analysieren, wie sich die tätliche Auseinandersetzung aus der Perspektive des Beschuldigten abspielte, kurz bevor dieser mit der Pistole in das Geschehen eingriff – insbesondere, ob der Beschuldigte die Lage seines