Der Beschuldigte ist somit der einzige, der angab, sein Schwiegervater habe sich im Schwitzkasten des Straf- und Zivilkläger 1 befunden und sei auf Hilfe angewiesen gewesen. Gestützt auf die Aussagen insbesondere der nicht involvierten Personen ist vielmehr erstellt, dass es nach dem Faustschlag des Schwiegervaters zu einem Gerangel mit dem Straf- und Zivilkläger 1 kam. Der Schwiegervater befand sich dabei nicht im Schwitzkasten des Straf- und Zivilklägers 1 oder gar in einer akuten Notlage. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei schlicht um eine gegenseitige Schlägerei handelte.