Sie stellte diese Sequenz in ihren Befragungen zwar dramatisch dar, hat sie aber schlicht nicht gesehen, weil sie mit der Straf- und Zivilklägerin 2 beschäftigt war. Der Schwager des Beschuldigten beschrieb zunächst, der «andere Typ» habe seinen Vater «gepackt» resp. umklammert. Sein Arm sei gegen den Kopf des Vaters gewesen. Sie seien nah zusammen gewesen. Er glaube, Gesicht an Gesicht (pag. 321 Z. 36 ff. und pag. 322 Z. 101 ff.). In der zweiten Einvernahme gab er an, er habe gesehen, wie der Straf- und Zivilkläger 1 seinen Vater beidhändig am Nacken gepackt habe (pag. 331 Z. 146).