Einerseits beschrieben die Unbeteiligten die Auseinandersetzung einhellig als eine generelle Prügelei, an der alle irgendwie beteiligt waren. Andererseits hatte niemand eine Sequenz geschildert, in der sich der Schwiegervater wie vom Beschuldigten angegeben im Schwitzkasten des Straf- und Zivilklägers 1 oder gar in einer Notsituation befunden habe. Die Aussagen seiner Ehefrau und seines Schwagers stützen die Darstellung des Beschuldigten ebenso wenig. Die Ehefrau sprach zwar davon, der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihren Vater «so stark festgehalten» und mit einem Trottinett geschlagen (pag. 300 Z. 186 und pag. 301 Z. 231).