106 Z. 109 und Z. 120). Y.________ bezeichnete das Beobachtete als «Handgemenge» (pag. 121 Z. 39 und pag. 123 Z. 142 und Z. 159). Gemäss T.________ habe es eine «Schlägerei» gegeben (pag. 127 Z. 63). Sie seien einfach alle drei aufeinander losgegangen. Er habe gesehen, dass er zwischen diesen drei Personen ein Gerangel gegeben habe (pag. 135 Z. 108 ff.). Es sei wirklich ein Gerangel gewesen. Der Straf- und Zivilkläger 1 sei ein bisschen ein «Fätze», aber es sei wirklich einfach ein Durcheinander gewesen, keiner habe den andern halten können (pag. 136 Z. 131 f.). Auch S.________ sagte, es sei zu einer «Schlägerei» gekommen (pag.