23 Z. 180 und pag. 195) und die Auseinandersetzung zwar relativ genau beobachtete, aber just im Moment, in dem die tätliche Auseinandersetzung begann, für wenige Sekunden nicht auf dem Balkon gewesen sein will. Gerade aufgrund seiner Nähe zur Familie des Beschuldigten ist sodann davon auszugehen, dass seine Aussagen dort besonders glaubhaft sind, wo sogar er den Beschuldigten belastete. 11.5.4