Aufgrund der klaren Aussagen von X.________ und S.________, der damit ohne weiteres zu vereinbarenden weiteren Aussagen von unbeteiligten Dritten und der Privatklägerschaft, sowie der widersprüchlichen und offensichtlich verharmlosenden Aussagen der Familie des Beschuldigten ist erstellt, dass der Schwiegervater zum Geschehen hinzukam und mit einem Faustschlag gegen den Straf- und Zivilkläger 1 als erster tätlich wurde. Da die Aussage von S.________ nicht der einzige Hinweis auf diesen Faustschlag ist, kann ohne weiteres darauf abgestellt werden, auch wenn sie offenbar der Privatklägerschaft näher stand und deren Kinder hütete (vgl. pag. 160 Z. 204 und pag. 205 Z. 284 ff.).