Er habe den Straf- und Zivilkläger 1 mit dem Trottinett in der Hand gesehen und nehme an, dass er ihn damit geschlagen habe. Er glaube und denke, dass er ihn mit dem Trottinett geschlagen habe, da er dieses in den Händen gehalten habe (pag. 367 Z. 323 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er auf Frage nach dem Schlag mit dem Trottinett, er habe bereits gesagt, dass er nicht getroffen worden sei, aber als sie ihn hochgebracht hätten, sei er voller Blut gewesen (pag. 376 Z. 100). Zusammengefasst fällt auf, dass die drei Familienmitglieder des Beschuldigten das Geschehen unterschiedlich beschrieben und ihre Aussagen teilweise nicht einmal gegenseitig bestätigten.