Der geltend gemachte Schwächezustand wurde erst in der zweiten Einvernahme thematisiert, widersprüchlich geschildert und ausschliesslich von seiner Tochter ebenfalls zu Protokoll gegeben. Weder sein Sohn, noch irgendjemand der anwesenden Dritten nahm war, dass der Schwiegervater auf dem Vorplatz einen Schwächeanfall erlitten hätte oder gar ohnmächtig geworden wäre – im Gegenteil: Seinen Verhalten wurde als zügig und zielstrebig beschrieben (Y.________, pag. 123 Z. 144: «herausspringen», «wie wild einschlagen»; X.________, pag. 78 Z. 34 ff.: «um die Ecke kommen und wortlos zuschlagen»).