377 Z. 119). Auch wenn der Schwiegervater vehement abstritt, den Straf- und Zivilkläger 1 geschlagen zu haben, erachtet die Kammer diese Aussagen als reine Schutzbehauptung, um davon abzulenken, dass er selber tätlich in das Geschehen eingriff. Der geltend gemachte Schwächezustand wurde erst in der zweiten Einvernahme thematisiert, widersprüchlich geschildert und ausschliesslich von seiner Tochter ebenfalls zu Protokoll gegeben.