Hervorzuheben ist indes, dass auch beim Schwager gewisse Dramatisierungen erkennbar sind, etwa, wenn er in der ersten Einvernahme angab, der Straf- und Zivilkläger 1 habe seinen Vater mit einem Trottinett oder Kindervelo am Kopf getroffen (pag. 321 Z. 34 ff.), später jedoch einräumen musste, er könne nicht sagen, ob er ihn damit getroffen habe (pag. 335 Z. 254 und pag. 346 Z. 200 ff.). Im Vergleich mit den Aussagen seiner Schwester ist sodann aussagekräftig, dass der Schwager in keiner Hinsicht einen Schwächezustand seines Vaters beschrieb. Auf entsprechende Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft antwortete er: «Mein Vater? Habe ich das gesagt?