seine Hände jedoch bewusst nach unten gehalten und sei dann dem Beschuldigten nachgegangen. Als er wieder unten gewesen sei, habe der Straf- und Zivilkläger 1 seinen Vater beidhändig gepackt und er selber habe versucht, diesen zurückzustossen (pag. 321 Z. 34 ff., pag. 323 Z. 125, pag. 331 Z. 122 ff., pag. 334 Z. 264, pag. 343 Z. 110 ff. und pag. 344 Z. 131 ff.). Hervorzuheben ist indes, dass auch beim Schwager gewisse Dramatisierungen erkennbar sind, etwa, wenn er in der ersten Einvernahme angab, der Straf- und Zivilkläger 1 habe seinen Vater mit einem Trottinett oder Kindervelo am Kopf getroffen (pag.