21 entsprechende Sequenz gar nicht gesehen hatte (pag. 314 Z. 190). Ihre Aussagen sind deshalb nicht geeignet, das genannte Zwischenfazit in Frage zu stellen. Sie versuchte vielmehr offensichtlich, ihren eigenen Vater in Schutz zu nehmen und einen anderen Anfang der Schlägerei zu konstruieren. Die Aussagen des Schwagers lassen sich weitgehend mit dem bisherigen Zwischenfazit vereinbaren, auch wenn er das Hinzukommen seines Vaters nicht gesehen haben will. Dabei gab er insbesondere an, der Straf- und Zivilkläger 1 sei nach dem Betreten des Vorplatzes mit erhobenen Fäusten auf ihn zugekommen, er habe