20 hen, wie der Schwager jemanden geschlagen habe (pag. 259 Z. 429 ff., pag. 970 Z. 21 ff., pag. 972 Z. 3 und pag. 1200 f. Z. 43 ff.). Die Aussagen der Privatklägerschaft zu dieser Phase des Geschehens entsprechen somit zumindest betreffend die Reihenfolge des Geschehens denjenigen der unbeteiligten Dritten. Im Sinne eines Zwischenfazits wird demnach auf folgenden Ablauf abgestellt: Der Straf- und Zivilkläger 1 traf nach dem Betreten des Vorplatzes zunächst auf die Ehefrau und den Schwager des Beschuldigten, wo es zu einer Fortsetzung der verbalen Auseinandersetzung kam.