127 Z. 61 ff. und pag. 135 Z. 108 ff.). Die Beobachtung von X.________ und S.________ lässt sich denn auch mit den Aussagen der Privatklägerschaft plausibilisieren, soweit diese glaubhaft erscheinen: Der Straf- und Zivilkläger 1 machte zu dieser Phase des Geschehens – teilweise gar innerhalb derselben Einvernahme – unterschiedliche und widersprüchliche Angaben, auf die für sich allein betrachtet kaum abgestellt werden kann.