in ihrer zweiten Einvernahme – legten den Beginn der Schlägerei nicht konkret fest, soweit sie sich überhaupt erinnern konnten. Ihre Berichte lassen sich jedoch mit den klaren (Erst-)Aussagen von X.________ und S.________ vereinbaren, wonach sich der Straf- und Zivilkläger 1 und der Schwager verbal gestritten hätten und danach der Schwiegervater hinzugekommen und mit einem Faustschlag gegen den Strafund Zivilkläger 1 als erstes tätlich geworden sei (S.________: pag. 156 Z. 79 und pag. 157 Z. 90 ff.; U.________: pag. 87 Z. 61 und pag. 88 Z. 124 f.; W.________: pag. 106 Z. 110 ff.; Y.________: pag. 121 Z. 30 ff. und pag. 123 Z. 144; T.________: pag. 127 Z. 61 ff.