78 Z. 34 ff.). S.________ erzählte in ihrer ersten Einvernahme, ihr Nachbar [der Straf- und Zivilkläger 1] sei schreiend rausgekommen und habe begonnen, sich mit dem Bruder des Schützen zu streiten, wobei sie nicht genau wisse, ob es wirklich Brüder seien [Anm.: Es ist davon auszugehen, dass sie den Schwager des Beschuldigten meinte]. Der Grossvater, welcher anwesend gewesen sei, habe die Schlägerei angefangen (pag. 146 Z. 39 ff.). Die weiteren Unbeteiligten – und im Übrigen auch S.________ in ihrer zweiten Einvernahme – legten den Beginn der Schlägerei nicht konkret fest, soweit sie sich überhaupt erinnern konnten.