19 gänzlich offen gelassen werden, wie sich der Streit auf dem Vorplatz in der Zwischenzeit zu einer körperlichen Auseinandersetzung entwickelte. Relevant sind diesbezüglich insbesondere die Aussagen von X.________ und S.________. X.________ gab an, ihr Nachbar [der Straf- und Zivilkläger 1] habe einen jungen Mann angeschrien. Er sei hinuntergelaufen und habe sich weiterhin mit dem jungen Mann gestritten. Dann sei ein älterer Mann hinzugekommen und habe dem Nachbarn eine Faust ins Gesicht geschlagen. Er sei um die Ecke gekommen und habe wortlos zugeschlagen (pag. 78 Z. 34 ff.).