Es ist demnach möglich, dass sich trotz Sicherung der Waffe unbeabsichtigt ein Schuss löste. Ob der Beschuldigte die Waffe bereits in der Wohnung oder erst beim Hinausgehen sicherte, kann offen gelassen werden (vgl. pag. 170 Z. 68 und pag. 179 Z. 249). 11.5.3 Erste tätliche Handlung Wie die Vorinstanz zurecht festgehalten hat, muss das Geschehen auf dem Vorplatz in Abwesenheit des Beschuldigten nicht beurteilt werden, da vorliegend lediglich das Verhalten des Beschuldigten angeklagt ist. Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Notwehr(hilfe)