978 Z. 40). Entgegen den Vorbringen der Privatklägerschaft schliesst der unabsichtlich abgegebene Schuss die vorgängige Sicherung nicht aus: Der kriminaltechnische Dienst hielt in seinem Rapport explizit fest, bei der Waffen-Funktionskontrolle sei bemerkt worden, dass der Abzug nach mehrmaligem Betätigen habe durchgezogen werden können, obwohl die Waffe gesichert gewesen sei. Es sei somit nicht auszuschliessen, dass die Sicherung mit dieser Manipulation überwunden werden und eine Schussabgabe erfolgen könne (pag. 387). Es ist demnach möglich, dass sich trotz Sicherung der Waffe unbeabsichtigt ein Schuss löste.