146 Z. 35 ff.; Schwager: pag. 321 Z. 36). Selbst die Straf- und Zivilklägerin 2 erwähnte den Beschuldigten erst in einer Phase, in der die körperliche Auseinandersetzung bereits im Gang war (pag. 254 Z. 154). Einzig der Straf- und Zivilkläger 1 schilderte in dieser Sequenz eine Anwesenheit des Beschuldigten, widersprach sich im Verlaufe des Verfahrens allerdings selber: In der ersten Einvernahme gab er an, im Moment, als er zu seinem Auto gelaufen sei, seien drei Männer und die Nachbarin auf ihn zugekommen (der Vater, der Ehemann und der Bruder der Nachbarin und sie selbst). Und plötzlich habe der Be-