Behändigen der Pistole Die Vorinstanz hat zurecht festgestellt, dass sich der Beschuldigte entgegen dem Wortlaut in der Anklageschrift während der Entwicklung von einer verbalen zu einer tätlichen Auseinandersetzung nicht auf dem Vorplatz befand, sondern in die Wohnung ging, um die Pistole zu holen, bevor der Straf- und Zivilkläger 1 den Vorplatz betrat: In diesem Punkt stimmen die dazu vorhandenen Aussagen weitgehend überein (Beschuldigter: pag. 169 Z. 61, pag. 177 Z. 109 f. und Z. 113, pag. 977 Z. 14; W.________: pag. 104 Z. 39 f.; T.________: pag. 127 Z. 62 ff.; X.________: pag. 78 Z. 34 ff.; S.________: pag. 146 Z. 35 ff.;