Es wird aufgrund der entsprechenden Zeugenaussagen vielmehr davon ausgegangen, dass sich der Straf- und Zivilkläger 1, gefolgt von seiner Frau, direkt nach der Auseinandersetzung auf dem Balkon ausser sich und laut schreiend das Treppenhaus hinunter und auf den Vorplatz zur Familie des Beschuldigten begab und sicherlich nicht noch einmal zurück aufs Sofa ging, um Fussball zu schauen. In der Folge kam es auf dem Vorplatz zunächst zu einer verbalen, später zu einer tätlichen Auseinandersetzung. 11.5.2 Anwesenheit des Beschuldigten auf dem Vorplatz / Behändigen der Pistole