Es trifft zu, dass die Aussagen der Privatklägerschaft zu dieser Phase des Geschehens nicht glaubhaft sind. Hervorzuheben ist insbesondere auch, dass ausser den beiden niemand eine Sequenz geschildert hat, in dem der Schwiegervater mit der Tochter der Privatklägerschaft gesprochen, geschweige denn sie hineingeschickt haben soll. Zudem ist nicht nur schwer nachvollziehbar, dass die beiden sich nach unten begaben, um persönlich zur Polizei zu gehen, sondern bereits die Absicht, wegen diesem angeblichen Zwischenfall überhaupt Anzeige zu erstatten.