121, Z. 34-38, wobei davon auszugehen ist, dass dieser diesbezüglich den Beschuldigten und dessen Schwager verwechselte). Wegen und während dieser verbalen Auseinandersetzung begab sich sodann auch der Schwiegervater der Beschuldigten auf den Vorplatz. In der Folge kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den erwähnten Personen resp. zwischen dem Privatkläger und dem Schwager sowie dem Schwiegervater einerseits und zwischen der Privatklägerin und der Ehefrau andererseits (vgl. beispielsweise die Aussagen des Beschuldigten in pag. 178, Z. 168-175, der Ehefrau in pag. 299, Z. 151-163, des Schwagers in pag.