Der Privatkläger und die Privatklägerin begaben sich in der Folge des verbalen Streits auf dem Balkon also – aus Sicht des Gerichts, insbesondere aufgrund der übereinstimmenden Aussagen auch von unbeteiligten Personen – umgehend nach unten auf den Vorplatz (vgl. die Aussagen der Ehefrau in pag. 299, Z. 152, des Schwagers in pag. 331, Z. 121 f., pag. 343, Z. 98-112 sowie der unbeteiligten 17 X.________ in pag. 78, Z. 37 f., W.________ in pag. 104, Z. 33-37 und T.________ in pag. 126 f., Z. 47-60).