Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei diesen Aussagen vielmehr um Schutzbehauptungen handelt, um das eigene Verhalten auf dem Vorplatz gewissermassen zu rechtfertigen. Letztlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass sich der Schwiegervater gemäss übereinstimmenden Aussagen von anderen (beteiligten und unbeteiligten) Personen zum fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht auf dem Vorplatz der Liegenschaften befunden hatte (vgl. dazu nachfolgend).