Zudem kann auch gestützt auf die blosse Übereinstimmung der Behauptungen des Privatklägers und der Privatklägerin nicht auf glaubhafte Aussagen geschlossen werden. So hat die Privatklägerin ihre ersten Aussagen unmittelbar nach dem Vorfall verweigert (pag. 249) und ihre ersten Aussagen erst rund einen Monat später gemacht (pag. 250 ff.) und dies zudem, nachdem ihr Ehemann bereits umfassende Aussagen gemacht hatte (pag. 210 ff.). Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei diesen Aussagen vielmehr um Schutzbehauptungen handelt, um das eigene Verhalten auf dem Vorplatz gewissermassen zu rechtfertigen.