982), erscheint es lebensfremd, wenn jemand mit seinen Kindern aus dem Haus geht, um wegen einem verbalen Streit zur Polizei zu gehen, insbesondere, wenn von den draussen anwesenden Personen (angeblich) damit gedroht worden wäre, eine Pistole zu holen resp. zu haben (wie es die Privatkläger behauptet haben, vgl. pag. 211 f., Z. 63 f. und pag. 252, Z. 75-77). In einem solchen Fall wäre vielmehr zu erwarten, dass umgehend telefonisch die Polizei gerufen wird. Zudem kann auch gestützt auf die blosse Übereinstimmung der Behauptungen des Privatklägers und der Privatklägerin nicht auf glaubhafte Aussagen geschlossen werden.