Auf diese Aussagen ist aus mehreren Gründen nicht abzustellen. Neben dem Umstand, dass die beiden gemäss übereinstimmenden Aussagen (auch von unbeteiligten Personen) infolge des verbalen Streits auf dem Balkon umgehend nach unten gegangen sind (vgl. dazu sogleich), ist das behauptete Vorgehen der Privatkläger nicht nachvollziehbar. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht ausführte (vgl. pag. 982), erscheint es lebensfremd, wenn jemand mit seinen Kindern aus dem Haus geht, um wegen einem verbalen Streit zur Polizei zu gehen, insbesondere, wenn von den draussen anwesenden Personen (angeblich) damit gedroht worden wäre, eine Pistole zu holen resp.