212, Z. 72). Die Privatklägerin behauptete ebenfalls, dass sie nach unten gegangen seien um zur Polizei zu gehen und dies zudem erst, als die Tochter weinend nach Hause gekommen sei, weil der Grossvater (gemeint ist der Schwiegervater des Beschuldigten) ihrer Tochter Angst gemacht habe (pag. 253, Z. 140-145 sowie pag. 276, Z. 273-289). Auf diese Aussagen ist aus mehreren Gründen nicht abzustellen.