Entgegen dieser Behauptung hat W.________ aber keine entsprechende Beobachtung zu Protokoll gegeben (pag. 103 Z. ff.), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Schwiegervater damit möglicherweise einen früheren Vorfall meinte (vgl. pag. 205 Z. 296 ff.). Von den unbeteiligten Drittpersonen hat einzig T.________ in der freien Erzählung seiner ersten Einvernahme erwähnt, der Straf- und Zivilkläger 1 sei auf den Spielplatz gekommen und habe geschrien, sie sollten herauskommen und er würde sie umbringen (pag. 126 Z. 50 ff., vgl. auch pag. 135 Z. 91 ff.). Die von der Ehefrau und dem Schwager des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft geschilderte Geste beschrieb er hingegen nicht.