Der Schwiegervater schilderte eine entsprechende Episode zwar bereits in seiner zweiten Einvernahme und nicht erst bei der Staatsanwaltschaft, in der ersten Einvernahme hatte er dies jedoch völlig unerwähnt gelassen. Aus seinen Aussagen wird zudem nicht ganz klar, ob er dies überhaupt selber wahrgenommen hat, oder beschreib, was seine Ehefrau (die Schwiegermutter des Beschuldigten) ihm erzählt hatte (pag. 361 Z. 51 ff., pag. 368 Z. 371 ff., Z. 381 ff. und Z. 402 f.; vgl. pag. 375 Z. 62 ff.). Der Schwiegervater gab weiter an, auch W.________ habe gesehen, wie der Straf- und Zivilkläger 1 die «Kopfab-Handbewegung» gemacht habe (pag. 381 Z. 267 f.). Entgegen dieser Behauptung hat W._____