Hinsichtlich des Verhaltens des Straf- und Zivilklägers 1 in dieser Sequenz ist zu betonen, dass dieser aggressiv herumschrie und gestikulierte. Es ist jedoch nicht erstellt, dass er dabei mit einer Geste drohte, jemandem den Kopf abzuschneiden. Die entsprechenden Aussagen der Familienmitglieder des Beschuldigten sind nicht stimmig und es sind im Verlauf des Verfahrens deutliche Aggravierungstendenzen erkennbar. So wurde eine solche Geste zunächst lediglich im Zusammenhang mit einem oder mehreren früheren Vorfällen beschrieben (Beschuldigter: pag. 177 Z. 119 ff., pag. 179 Z. 205 und Z. 221 f. und pag. 184 Z. 452 ff.; Ehefrau. pag. 289 Z. 308 ff.; Schwager: pag. 335 Z. 335 ff.