zu einem zunächst verbalen Disput zwischen der Privatklägerin und der Ehefrau des Beschuldigten. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Privatklägerin auf dem Balkon ihrer Wohnung im zweiten Stock und die Ehefrau des Beschuldigten sowie der Beschuldigte und sein Schwager auf dem erwähnten Vorplatz (letztere sassen beim Kinderspielplatz). Sowohl der Privatkläger als auch der Schwiegervater der Beschuldigten befand sich zunächst noch in ihren jeweiligen Wohnungen.