1041 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Kantonspolizei hat als eines der Ermittlungsergebnisse festgehalten, dass der Auslöser für die ganze (hier zu beurteilende) Sache «scheinbar die Kinder» gewesen seien. Der Sohn der A.________ (Familie) habe nicht mit dem Sohn der C.________ (Familie) spielen wollen, was wiederum der Privatklägerin «sauer aufgestossen» sein soll. Durch das Einmischen in der Angelegenheit der Kinder habe sich die Situation hochgeschaukelt und sei dann eskaliert (pag. 28).