Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als erstellt, dass es diesen offenbar einschneidenden Zwischenfall im Januar 2018 gab und der Straf- und Zivilkläger 1 der Familie des Beschuldigten dabei mit einem Stein drohte. Es ist jedoch hervorzuheben, dass der Straf- und Zivilkläger 1 schliesslich keinen Stein gegen den Beschuldigten und dessen Familie geworfen hat (vgl. pag. 1205 Z. 42). 11.4 Auslöser der Auseinandersetzung (Phase 1) Die Vorinstanz hat den Auslöser der Auseinandersetzung zutreffend wie folgt beschrieben (pag. 1041 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):