Diese Beweiswürdigung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Zweifel am angespannten Verhältnis zwischen den beiden Familien in den Monaten vor der hier zu beurteilenden Tat. Bezeichnend dafür ist auch das Schreiben des Beschuldigten und seiner Ehefrau an die Hausverwaltung mit beigelegter Unterschriftenliste diverser anderer Mietparteien, in dem sich die Unterzeichnenden über die Privatklägerschaft beschwerten (pag.