Was sich anlässlich dieser früheren Vorfälle aber konkret ereignete, wer oder was der jeweilige Auslöser oder wie oft es zu solchen Auseinandersetzungen gekommen war, ist für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nicht zentral und kann grundsätzlich offen bleiben (vgl. dazu bereits die Verfügung vom 6. Oktober 2021 in pag. 924 ff.). Fest steht aus Sicht des Gerichts aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (vgl. pag. 177, Z. 115-117 und pag. 193), seiner Ehefrau (vgl. pag. 301, Z. 220-223 und pag. 315, Z. 214-217) und des Schwagers (pag. 330 f., Z.105-113) sowie insbesondere der, diese Aussagen untermauernden Aussagen der unbeteiligten U.________ (pag. 86, Z. 51-56: «[…