- Der Beschuldigte machte bereits in der ersten Einvernahme geltend, dass sie mit der Familie der Privatkläger (vor dem hier fraglichen Vorfall) «schon mehrere Zwischenfälle» hatten und zwar sei einmal sein Sohn bedroht und ein andermal seine Frau tätlich angegangen worden. Er habe Angst vor dem Privatkläger gehabt, weil dieser angegeben habe, dass er psychisch angeschlagen sei. Herr R.________ von der Polizei in H.________ habe Kenntnis über das damalige Vorgefallene (pag. 169, Z. 55-59).