Der Privatkläger und die Privatklägerin sind verheiratet. Aus dieser Ehe sind auch zwei Kinder, d.h. die Tochter F.________, und der Sohn G.________, entsprungen (pag. 636 und 647). Die Familie wohnte zum Zeitpunkt der hier fraglichen Vorfälle seit rund fünf Jahren ebenfalls an der I.________ (Strasse) und zwar in der Liegenschaft Nummer .________ (pag. 211, Z. 41 f.; pag. 235, Z. 34 f. und übereinstimmend pag. 270, Z. 43 f.).