Dies gilt – anders als von der Vorinstanz festgehalten – auch für den Beschuldigten. Die Tatsache, dass er das Geschehene grundsätzlich nicht bestritt und insbesondere die Schläge mit der Waffe (die im Übrigen von zahlreichen Personen beobachtet worden waren) nicht in Abrede stellte, führt nicht dazu, dass automatisch sämtliche seiner Aussagen glaubhaft sind. Es kann somit nicht pauschal von der Glaubwürdigkeit der einen resp. der Unglaubwürdigkeit der anderen Partei ausgegangen werden.