Wie der Zusammenstellung der Beweismittel entnommen werden kann, wurden im vorliegenden Verfahren zahlreiche Personen befragt – sowohl involvierte Familienmitglieder beider Parteien wie auch unbeteiligte Nachbarn. Dabei ist einerseits auffällig, dass die involvierten Personen ihre eigenen Beiträge zum Geschehen sowie die Beiträge ihrer Familienmitglieder oftmals herunterspielten, der Anteil der anderen Familie hingegen übertrieben dramatisch darstellten. Dies gilt – anders als von der Vorinstanz festgehalten – auch für den Beschuldigten.