Diese Phase des Geschehens steht bei der nachfolgenden Beweiswürdigung im Vordergrund. Für den Aufbau folgt die Kammer in den Grundzügen dem Aufbau der Vorinstanz, die das Geschehen in vier Phasen unterteilte (Auslöser der Auseinandersetzung, Weiterentwicklung zu einer körperlichen Auseinandersetzung, Eingreifen des Beschuldigten, zweite Auseinandersetzung). Die Kammer übernimmt die Bezeichnungen, welche die Vorinstanz für die beteiligten Personen verwendet hat (Beschuldigter, Ehefrau, Schwager, Schwiegervater, Straf- und Zivilkläger 1, Straf- und Zivilklägerin 2).