11 von diesen Sachverhaltsfeststellungen abweicht, werden deshalb nachfolgend die Ausführungen der Vorinstanz zitiert und durch zusätzliche Überlegungen der Kammer ergänzt. In Bezug auf das Kerngeschehen (Schläge mit der Pistole) hingegen würdigt die Kammer die Beweismittel in bedeutenden Punkten anders als die Vorinstanz. Diese Phase des Geschehens steht bei der nachfolgenden Beweiswürdigung im Vordergrund.